Die deutsche bundespost informiert – Philips AZ 6819 Benutzerhandbuch
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) Die Deutsche Bundespost informiert
Allgemeingenehmigung Nr. 402 für eine Sende- und Empfangsanlage
1. Das Errichten und Betreiben der Sende- und Emptangsfunkanlage „AZ 6819"
der Vertriebsfirma Philips GmbH, Unternehmensbereich Consumer Electronics,
2000 Hamburg, zur Übertragung von Musik von einem tragbaren CD-Spieler zu
einem Kopfhörer auf der Frequenz 36,7 MHz oder 37,1 MHz, wird aufgrund der
§§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekannt
machung vom 3. Juli 1989 hiermit allgemein genehmigt.
2. Andere Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen, die öffentli
chen Zwecken dienen, sowie Funkanlagen dürfen nicht gestört werden.
3. Funkanlagen, die unter der vorgenannten Typenbezeichnung in den Verkehr ge
bracht werden, bedürfen keiner besonderen Genehmigung im einzelnen, wenn
sie mit dem beim Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen (ZZF) tech
nisch geprüften Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen und
wie folgt gekennzeichnet sind; Bundesadler, Zulassungsnummer „G490402B"
sowie Name der Vertriebsfirma Philips GmbH, Unternehmensbereich Consu
mer Electronics, 2000 Hamburg, und der Typenbezeichnung „AZ 6819". Die
Kennzeichnung muß in das Gehäuse bzw. auf einem Plättchen aus Metall oder
ähnlich festem Material eingeprägt oder graviert sein. Das Plättchen muß so
mit dem Gehäuse verbunden sein, daß es nicht oder nur mit Gewalt von die
sem entfernt werden kann. Die Kennzeichnung muß von außen ¡ederzeit
sichtbar sein.
4. Der Betreiber dieser Funkanlage genießt keinerlei Schutz vor Störungen durch
andere Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. auch
durch Funkanlagen, die Ordnungsgemäß im gleichen Frequenzbereich betrie
ben werden).
5. Die obengenannte Funkanlage darf ohne eine besondere Genehmigung der
Genehmigungsbehörde nicht mit anderen Fernmeldeanlagen oder Telekommu
nikationseinrichtungen verbunden werden.
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. Diese „Allgemeingenehmigung" kann insgesamt - oder im Einzelfall auch für
einzelne Funkanlagen durch die örtlich zuständige Genehmigungsbehörcfe -
jederzeit widerrufen werden.
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer
1. Die Vertriebsfirma dieser allgemein genehmigten Funkanlage hat sich verpflich
tet, jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in Verkehr zu bringenden Gerät
einen Nachdruck dieser „Allgemeingenehmigung" beizufügen.
2. Die Genehmigung zum Verbinden dieser Funkanlage mit anderen Fernmelde
anlagen oder Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach den jeweili
gen Vorschriften (z.B. Bestimmungen über private Drahtfernmeldeanlagen).
Auskünfte hierzu erteilen die zuständige Fernmeldeämter (Abnahme- und Prüf
dienst).
Vfg 176/1991
Amtsblatt 52/91 S. 2117
314-1 A 3552-2/A
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