Gasanschluß – REMKO PG 25 Benutzerhandbuch

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Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
VBG 21 zuwiderhandelt.

3. Die Flüssiggasanlage muß von einem Versi-

cherten, der vom Unternehmer beauftragt ist,
täglich mindestens einmal geprüft werden, wo-
bei insbesondere

– die Aufstellung der Flüssiggasbehälter,

– Verlegung, Anschluß und Dichtheit der Lei-

tungen, sowie

– die Aufstellung der Verbrauchseinrichtungen

zu überprüfen sind.

(14)

In Räumen unter Erdgleiche dürfen die
Verbrauchseinrichtungen zum Austrocknen und
Heizen im durchgehenden Betrieb unter folgenden
Bedingungen eingesetzt werden:

– Einhaltung der in Abs. 13 genannten Bedin-

gungen

– Es dürfen nur Heizgeräte mit Gebläse ver-

wendet werden.

(20)

Angeschlossene Druckgasbehälter dürfen nach
Betriebsschluß in Räumen nur verbleiben, wenn
ausreichende Lüftung sichergestellt ist.

§ 33 Flüssiggasverbrauchsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anla-

gen nach §1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sach-
kundigen wie folgt geprüft werden:

– nach Instandsetzungsarbeiten, die die Be-

triebssicherheit beeinflussen können,

– nach Veränderungen, die die Betriebssicher-

heit beeinflussen können,

– nach Betriebsunterbrechungen von mehr als

einem Jahr auf

1. Ordnungsgemäße Beschaffenheit
2. Dichtheit
3. Funktion und
4. Aufstellung.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 genügt bei ortsve-

ränderlichen Flüssiggasanlagen, die aus nicht
mehr als einem Druckgasbehälter mit nicht mehr
als 33 kg Füllgewicht betrieben werden, die Prü-
fung durch eine vom Unternehmer beauftragte Per-
son unter der Voraussetzung, daß die Verbrauchs-
anlage aus geprüften Einzelteilen zusammenge-
baut ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 Sätze 1 u. 2 hat der Un-

ternehmer dafür zu sorgen, daß Anlagen nach §1
Abs. 1 Nr. 2 u. 3 mit ortsveränderlichen Verbrauchs-
anlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre
durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Er-

gebnisse der Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 in
einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, die
bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die
Prüfbescheinigungen müssen den zur Einsicht Be-
rechtigten jederzeit vorgelegt werden können.

Gasanschluß


Der Gasanschluß / Gerätebetrieb darf nur unter Zugrun-
delegung der UVV VBG 21, sowie der jeweiligen örtli-
chen Bau- und Brandschutzvorschriften erfolgen.

Die Geräte sind für einen konstanten Geräte-
Anschlußdruck von 1,5 bar (Flüssiggas nach DIN
51622 Kat I

3B/P

,I

3+

) konzipiert.

Eine Unter- bzw. Überschreitung des Anschlußdruckes
ist unzulässig. Bei Verwendung längerer Schlauch-
oder Rohrleitungen ist der entsprechende Druckverlust
zu berücksichtigen.

Es dürfen ausschließlich geprüfte und für den jeweili-
gen Verwendungszweck geeignete Komponenten wie
Gasschlauch, Druckregler und Schlauchbruchsicherung
oder Leckgassicherung verwendet werden. Es sind nur
Druckregler mit fest eingestelltem Ausgangsdruck zu-
lässig. Die Geräte dürfen ausschließlich aus der Gas-
phase betrieben werden.

2. Öffnen Sie das Flaschenventil

bzw. das Absperrventil der Ver-
sorgungsleitung.
Bei gleichzeitiger Entnahme aus
mehreren Gasflaschen müssen
alle Ventile geöffnet werden.

4. Prüft Sie nach Aufstellung und

Anschluß der Geräte alle gas-
führenden Verbindungen auf
Dichtigkeit.
Seifenlösung, Lecksuchspray.

3. Drücken Sie den Entsperrknopf

der Schlauchbruchsicherung
nach Öffnen des (der) Ventil(e).
Dieser Vorgang ist auch nach
jedem Flaschenwechsel erfor-
derlich.

Anschluß der Gasversorgung.

Nehmen Sie den Anschluß folgendermaßen vor.

1. Schließen Sie den Druckregler

an die Gasflasche(n) bzw. die
Versorgungsanlage an.

Linksgewinde beachten!

Wichtige Hinweise zum Gasanschluß

◊ Ein konstanter Geräte-Anschlußdruck von 1,5 bar

(1500 mbar) muß, auch im Dauerbetrieb, gewähr-
leistet sein.

◊ Im Baustellenbetrieb dürfen nur Schläuche für

Flüssiggas nach DIN 4815 Teil 1, Druckklasse 30
verwendet werden.

◊ Vor der Erstinbetriebnahme ist die Gasversorgungs-

leitung gründlich zu reinigen.

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