Anhang, Funktechnische zulassung – KROHNE BM 700 DE Benutzerhandbuch

Seite 22

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KROHNE BM 700 Montage- und Betriebsanleitung Seite: 22 06/99

Anhang

Funktechnische Zulassung

Amtsbl 129, 20.11.1989

Fernmeldewesen


Vfg 1117/1989

Allgemeingenehmigung Nr. 353 für Sende- und Empfangsfunkanlagen

Das Errichten und Betreiben der Sende- und Empfangsfunkanlage "BM 70 Level Radar" sowie
"BM 70-Ex Level Radar" der Firma KROHNE Meßtechnik GmbH & Co. KG, 4100 Duisburg, für
Fernwirkzwecke (Füllstandsmessungen in Metalltanks) auf einer Frequenz im Frequenzbereich 8,1
- 9,4 GHz, wird aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.07.1989 hiermit genehmigt. Die Funkanlagen dürfen nur innerhalb
allseits geschlossener Metalltanks betrieben werden.
1. Andere Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen, die öffentlichen Zwecken

dienen, sowie Funkanlagen dürfen nicht gestört werden.

2. Funkanlagen, die unter den vorgenannten Typenbezeichnungen in den Verkehr gebracht werden,

bedürfen keiner besonderen Genehmigung im einzelnen, wenn sie mit den beim Zentralamt für
Zulassungen im Fernmeldewesen (ZZF) technisch geprüften Baumustern elektrisch und
mechanisch übereinstimmen und mit dem Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost wie
folgt: "Postsignum Z G490353X" sowie mit dem Namen der Firma KROHNE Meßtechnik GmbH &
Co. KG, 4100 Duisburg, und der Typenbezeichnung "BM 70 Level Radar" bzw. "BM 70-Ex Level
Radar" gekennzeichnet sind.

3. Die Kennzeichnung muß in das Gehäuse bzw. auf einem Plättchen aus Metall oder ähnlich

festem Material eingeprägt oder eingraviert sein. Das Plättchen muß so mit dem Gehäuse
verbunden sein, daß es nicht oder nur mit Gewalt von diesem entfernt werden kann. Die
Kennzeichnung muß von außen jederzeit sichtbar sein.

4. Der Betreiber solcher Funkanlagen genießt keinerlei Schutz vor Störungen durch andere

Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. auch durch Funkanlagen, die
ordnungsgemäß im gleichen Frequenzbereich betrieben werden)

5. Die obengenannten Funkanlagen dürfen ohne eine besondere Genehmigung der Deutschen

Bundespost nicht mit anderen Fernmeldeanlagen oder Telekommunikationseinrichtungen
verbunden werden.

6. Diese "Allgemeingenehmigung“ kann insgesamt - oder im Einzelfall auch für einzelne

Funkanlagen durch die örtlich zuständige Genehmigungsbehörde - jederzeit widerrufen werden.


Zusatzhinweise für die Herstellerfirma und die Benutzer

1. Die Herstellerfirma dieser allgemein genehmigten Funkanlagen hat sich gegenüber der

Deutschen Bundespost verpflichtet, jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in Verkehr zu
bringenden Gerät einen Nachdruck dieser "Allgemeingenehmigung" beizufügen.

2. Die Genehmigung zum Verbinden dieser Funkanlagen mit anderen Fernmeldeanlagen oder

Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften (Bestimmungen
über private Drahtfernmeldeanlagen bzw. der Telekommunikationsordnung). Auskünfte hierzu
erteilen die zuständigen Fernmeldeämter (Abnahme- und Prüfdienst).

281-3 A 3552-2/A


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