Philips D 1800 Benutzerhandbuch
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Allgemeine Genehmigung
für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom
11. Dezember 1970 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom
16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt Ш der Geneh
migung durch folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung für
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger gemäB den §§ 1 und 2 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen ersetzt
Genehmigung für Ton- und Femseh-Rundhinkempfänger
1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Femseh-Rund-
funkempfängem werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
17.3.77 (BGBl. IS. 459) allgemein genehmigt
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Geneh
migung sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen, die ausschließlich die für Rundfunkempfän
ger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche *) aufweisen und
zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hör- oder Sichtbarmachen
von Ton- oder Femseh-Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum
Empfänger gehören auch eingebaute oder mit ihm fest ver
bundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die
funktionsmäßig zugehörenden Geräte.
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit besonderer Genehmigung
der Deutschen Bundespost für andere Femmeldezwecke zu
sätzlich benutzt werden.
In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgeräte (z.B. Ultraschallfemmeldeanlagen, Infrarotfem-
meldeanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt
(ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrs
rundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfänger
eigenschaften, die über den eigentlichen Zweck eines Rund
funkempfängers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer Funk
dienste, für die Wiedergabe im Rahmen von Textübertragungs
verfahren), hierdurch nicht genehmigt Hierfür gelten besondere
Regelungen.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils
geltenden Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfänger entsprechen. Eingebaute Zusatzgeräte
müssen den für sie geltenden Bestimmungen und technischen
Vorschriften genügen.
Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des
Bundesministers für das Post- und Femmeldewesen veröf
fentlicht werden, muß bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängem nach
gekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunk
empfänger andere elektrische Anlagen gestört werden.
Serienmäßig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
müssen zum Nachweis dafür, daß sie den Technischen Vorschrif
ten entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet
sein
*) **).
Das Zulassungszeichen sagt über die elektrische und
mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutz
bestimmungen nichts aus.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im
Rahmen der Bestimmungen über private Drahtfemmeldeanlagen
mit Drahtfernmeldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder Innerhalb eines Fahrzeuges
dürfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen
Geräten oder sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-und-Wiedergabegeräten,Antennen)ver-
bunden werden, sofern diese Geräte von der Deutschen Bun
despost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedürfen.
Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder
Fernseh-Rundhjnkempfängem ist nur dann zulässig, wenn die
betreffenden Funkanlagen je für sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängem dürfen aufgrund
dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen
werden, also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und
Femsehsignale (nur Bildinformatfonen). Andere Sendungen (z.B.
des Polizeifunks, der öffentlichen beweglichen Landfunkdienste.
Datenübertragungen) dürfen nicht aufgenommen werden; wer
den sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so dürfen sie weder
aufgezeichnet noch anderen mitgeteilt noch für irgendwelche
Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhandensein solcher
Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht
werden.
4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betrieb
anderer elektrischer Anlagen nicht gestört werden.
5. Änderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger, die die
zulässigen Frequenzabstimmbereiche der Empfänger erweitern,
gehen über den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedür
fen vor ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der
Deutschen Bundespost
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfänger betreibt hat bei einer Änderung der kenn
zeichnenden Merkmale.von Ton- oder Femseh-Rundfunksen-
dem (insbesondere bei Änderung des Sendeverfahrens oder bei
Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Änderungen an
dem Rundfunkempfänger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt Rundfunkempfänger
und mit ihnen veiriundene Geräte darauf zu prüfen, ob die
Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften
eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten
der Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder Fernseh-
Rundfunkempfänger befinden, zu den verkehrsübllchen Zeiten zu
gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfänger oder mit ihnen
verbundene Geräte nicht im Verfügungsbereich desjenigen, der
die Empfänger betreibt so hat er den Beauftragten der Deut
schen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermöglichen.
Ш.
Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfän
ger oder der mit ihnen verbundenen Geräte verursacht werden,
können die Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Fest
stellung der Störung in Anspruch genommen werden.
Ж
1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich
zuständige Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegen
über für einen bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen wer
den. Ein Widerruf ist insbesondere zulässig, wenn die unter
Abschnitt П aufgefuhrten Auflagen nicht erfüllt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche
Bundespost anordnen, daß bei einem Verstoß gegen eine
Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger außer Betrieb
zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder
betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt oder
geändert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Femseh-
Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab
1. Juli 1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen
Im Auftrag
Halst
*) Siehe Technische Vorschriften für Ton- und Femseh-Rund-
hjnkempfänger. veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesmi
nisters für das Post- und Femmeldewesen.
**) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem
1
. Juli 1979 errichtete und In Betrieb genommene Ton-Rund-
hjnkempfänger wird die Kennzeichnung nicht verlangt
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