Gasanschluß – REMKO PGT 30 Benutzerhandbuch
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Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
VBG 21 zuwiderhandelt.
3. Die Flüssiggasanlage muß von einem Versi-
cherten, der vom Unternehmer beauftragt ist,
täglich mindestens einmal geprüft werden, wo-
bei insbesondere
– die Aufstellung der Flüssiggasbehälter,
– Verlegung, Anschluß und Dichtheit der Lei-
tungen, sowie
– die Aufstellung der Verbrauchseinrichtungen
zu überprüfen sind.
(14)
In Räumen unter Erdgleiche dürfen die
Verbrauchseinrichtungen zum Austrocknen und
Heizen im durchgehenden Betrieb unter folgenden
Bedingungen eingesetzt werden:
– Einhaltung der in Abs. 13 genannten Bedin-
gungen
– Es dürfen nur Heizgeräte mit Gebläse ver-
wendet werden.
(20)
Angeschlossene Druckgasbehälter dürfen nach
Betriebsschluß in Räumen nur verbleiben, wenn
ausreichende Lüftung sichergestellt ist.
§ 33 Flüssiggasverbrauchsanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anla-
gen nach §1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sach-
kundigen wie folgt geprüft werden:
– nach Instandsetzungsarbeiten, die die Be-
triebssicherheit beeinflussen können,
– nach Veränderungen, die die Betriebssicher-
heit beeinflussen können,
– nach Betriebsunterbrechungen von mehr als
einem Jahr auf
1. Ordnungsgemäße Beschaffenheit
2. Dichtheit
3. Funktion und
4. Aufstellung.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 genügt bei ortsve-
ränderlichen Flüssiggasanlagen, die aus nicht
mehr als einem Druckgasbehälter mit nicht mehr als
33 kg Füllgewicht betrieben werden, die Prüfung
durch eine vom Unternehmer beauftragte Person
unter der Voraussetzung, daß die Verbrauchsanla-
ge aus geprüften Einzelteilen zusammengebaut ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 Sätze 1 u. 2 hat der Un-
ternehmer dafür zu sorgen, daß Anlagen nach §1
Abs. 1 Nr. 2 u. 3 mit ortsveränderlichen Verbrauchs-
anlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre
durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Er-
gebnisse der Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 in
einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, die
bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die
Prüfbescheinigungen müssen den zur Einsicht Be-
rechtigten jederzeit vorgelegt werden können.
Gasanschluß
Der Gasanschluß / Gerätebetrieb darf nur unter Zugrun-
delegung der UVV VBG 21, sowie der jeweiligen örtli-
chen Bau- und Brandschutzvorschriften erfolgen.
Die Geräte sind für einen konstanten Geräte-
Anschlußdruck von 1,5 bar (Flüssiggas nach DIN
51622 Kat I
3B/P
,I
3+
) konzipiert.
Eine Unter- bzw. Überschreitung des Anschlußdruckes
ist unzulässig. Bei Verwendung längerer Schlauch-
oder Rohrleitungen ist der entsprechende Druckverlust
zu berücksichtigen.
Es dürfen ausschließlich geprüfte und für den jeweili-
gen Verwendungszweck geeignete Komponenten wie
Gasschlauch, Druckregler und Schlauchbruchsicherung
oder Leckgassicherung verwendet werden. Es sind nur
Druckregler mit fest eingestelltem Ausgangsdruck zu-
lässig. Die Geräte dürfen ausschließlich aus der Gas-
phase betrieben werden.
2. Öffnen Sie das Flaschenventil
bzw. das Absperrventil der Ver-
sorgungsleitung.
Bei gleichzeitiger Entnahme aus
mehreren Gasflaschen müssen
alle Ventile geöffnet werden.
4. Prüfen Sie nach Aufstellung
und Anschluß der Geräte alle
gasführenden Verbindungen
auf Dichtigkeit.
Seifenlösung, Lecksuchspray.
3. Drücken Sie den Entsperrknopf
der Schlauchbruchsicherung
nach Öffnen des (der) Ventil(e).
Dieser Vorgang ist auch nach
jedem Flaschenwechsel erfor-
derlich.
Anschluß der Gasversorgung.
Nehmen Sie den Anschluß folgendermaßen vor.
1. Schließen Sie den Druckregler
an die Gasflasche(n) bzw. die
Versorgungsanlage an.
Linksgewinde beachten!
Wichtige Hinweise zum Gasanschluß
◊ Ein konstanter Geräte-Anschlußdruck von 1,5 bar
(1500 mbar) muß, auch im Dauerbetrieb, gewähr-
leistet sein.
◊ Im Baustellenbetrieb dürfen nur Schläuche für Flüs-
siggas nach DIN 4815 Teil 1, Druckklasse 30 ver-
wendet werden.
◊ Vor der Erstinbetriebnahme ist die Gasversorgungs-
leitung gründlich zu reinigen.