Bestimmungen für warm- lufterzeuger – REMKO HTK Benutzerhandbuch
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Eine für die Verbrennung ausreichende natürliche Luft-
zufuhr ist gegeben, wenn z. B.
der Rauminhalt in m³ mindestens der 10-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb
befindlichen Geräte entspricht und durch Fenster und
Türen ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die Geräte ohne
Abgasführung in Räumen betrieben werden, wenn die-
se gut be- und entlüftet sind und der Anteil gesund-
heitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzuträgli-
che Konzentration erreicht.
Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben,
wenn z. B.
1. der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen
Nennwärmeleistung aller im Raum in Betrieb befind-
lichen Geräte entspricht und durch Fenster und Tü-
ren ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist oder
2. nicht verschließbare Öffnungen für Zu- und Abluft
in der Nähe von Decke und Boden vorhanden sind,
deren Größe in m² mindestens der 0,003-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Be-
trieb befindlichen Geräte entspricht.
(5) Die Geräte dürfen nicht in feuer- und explosionsge-
fährdeten Räumen und Bereichen aufgestellt und be-
trieben werden.
§ 44 Raumtrocknung
(2) Zum Austrocknen von Räumen mit einer für die
Verbrennung ausreichenden Luftzufuhr dürfen abwei-
chend von § 38 Abs. 3 Heizgeräte betrieben werden,
ohne dass die Abgase über Abgaszüge ins Freie gelei-
tet werden. In diesen Räumen ist der ständige Aufent-
halt von Personen verboten. Auf das Verbot ist durch
Schilder an den Eingängen der Räume hinzuweisen.
§ 53 Prüfung
(2) Die Geräte sind entsprechend den Einsatzbedingun-
gen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal,
durch einen Sachkundigen auf ihren arbeitssicheren
Zustand prüfen zu lassen. Der Brenner ist auf seine Ab-
gaswerte zu überprüfen.
§ 54 Überwachung
(1) Die mit der Bedienung der Geräte beauftragten Per-
sonen haben die Geräte bei Arbeitsbeginn auf augen-
fällige Mängel an den Bedienungs- und Sicherheitsein-
richtungen sowie auf das Vorhandensein der Schutz-
einrichtungen zu überprüfen.
(2) Werden Mängel festgestellt, ist der Aufsichtführende
zu verständigen.
(3) Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Gerätes
gefährden, ist dessen Betrieb einzustellen.
§ 55 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs.1 der Reichs-
versicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig den Bestimmungen der VBG 43 zuwi-
derhandelt.
Überwachung des Gerätebetriebes
Durch die Sicherheitseinrichtungen des Gerätes und
den Brennerautomaten (Bestandteil des Gebläse-
Brenners) werden alle Funktionen des Gerätes vollau-
tomatisch durchgeführt und sicher überwacht.
Bei Unregelmäßigkeiten oder Erlöschen der Flamme
wird das Gerät durch den Brennerautomaten abge-
schaltet.
Die
Kontrolleuchte
auf
dem
Bedie-
nungstableau und die Störlampe des Brennerautoma-
ten leuchten auf.
Vor einem Neustart des Gerätes muß der Brennerauto-
mat manuell entriegelt werden. Dazu ist die externe
Entstörtaste am Bedienungstableau oder die Entstör-
taste am Brennerautomaten zu betätigen.
Der Temperaturregler (TR) regelt den Ventilatorbetrieb.
Der Temperaturwächter (TW) begrenzt bzw. regelt im
Heizbetrieb die Innentemperatur des Gerätes. Der Si-
cherheitstemperaturbegrenzer (STB) unterbricht die
Heizfunktion bei extremer Überhitzung oder einem Aus-
fall bzw. Defekt des TW. Die manuelle Entriegelung des
STB ist erst nach Abkühlung des Gerätes möglich.
Vor der Entriegelung des STB zur Wiederinbetrieb-
nahme sind unbedingt die möglichen Ursachen für
das Auslösen des STB zu lokalisieren.
Bestimmungen für Warm-
lufterzeuger
Beim Einsatz der Geräte sind die jeweiligen Richtlinien zu
beachten:
– Feuerungsanlagenverordnung (FeuVo)
der einzelnen Bundesländer
– Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Heiz-, Flämm-und
Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten” (VBG 43)
– Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5
– Arbeitsstättenverordnung §§ 5 und 14
– Verordnungen
zur
Durchführung
des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG)
und
der
danach erlassenen Rechtsvorschriften (ENEG)
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift (VBG 43)
§ 37 Bedienungspersonen
Die Geräte dürfen nur von Personen bedient werden, die
in der Bedienung der Geräte unterwiesen worden sind.
§ 38 Aufstellung
(1) Die Geräte müssen standsicher aufgestellt werden.
(2) Die Geräte müssen so aufgestellt und betrieben wer-
den, daß Personen durch Abgase und Strahlungswärme
nicht gefährdet werden und keine Brände entstehen kön-
nen.
(3) Die Geräte dürfen in Räumen nur dann aufgestellt und
betrieben werden, wenn den Geräten eine für die Verbren-
nung ausreichende Luftmenge zugeführt wird und die Ab-
gase über Abgaszüge ins Freie geleitet werden.