KROHNE BM 70 A_P DE Benutzerhandbuch

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BM 70 A/P Montage- und Betriebsanleitung

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6.1.7 Sonderoptionen für den Flansch

Antennen-Heiz-/Kühlvorrichtung (> DN150)

Spülvorrichtung (> DN100)

Doppelwandige Antenne zum Kühlen oder Heizen,

Mit Anschluss zur Spülung der Innenfläche

z.B. zur Vermeidung von Kondensation (empfohlen

der Antenne, um starke Mediums-Ablagerun-

für flüssigen Schwefel).

gen zu verhindern oder die Antenne zu

Max. Differenzdruck an Antenne: Standard DN150

beheizen bzw. zu kühlen.

= 6 bar (andere Drücke auf Anfrage)

6.1.8 Endgültige Montage auf dem Behälter

Nach dem vorsichtigen Aufsetzen der BM 70

A/P auf den Flansch des
Behälteranschlussstutzens Dichtung nicht
vergessen, BM 70 A/P und Dichtung ausrichten.

Schraubenbolzen durchstecken und Muttern

(von Hand) schwach festdrehen (diese Teile ge-
hören nicht zum Lieferumfang).

Abschirmband C* zwischen Behälter- und BM

70 A/P - Flansch drücken und mit dem Spann-
band S*
sichern (beides gehört zum Lieferum-
fang).

Das Spannband S* muss übergreifend an bei-

den Flanschen anliegen.

* nur erforderlich für die europäischen Funk-Zulassungen

Schraubenbolzen und Muttern endgültig anzie-

hen. Das Anzugsmoment ist abhängig von der
Festigkeit der Schraubenbolzen und der Druck-
stufe des Behälters.





C* = Abschirmband B = Geräteflansch BM 70
S* = Spannband F = Behälterflansch

Wird eine Flüssigkeit zur Spülung benutzt, kann die
Funktion der BM 70 A/P während dieses Vorgangs
gestört werden. Dauerspülungen mit Gas sind kein
Problem, da sie die Messung nicht stören.

Der Spülanschluss ist herstellerseitig durch eine ¼”-
Schraube verschlossen. Wird diese Schraube entfernt,
um eine Spülung anzuschließen, ist der Betreiber
verantwortlich für die Einhaltung der Ex-Anforderungen
beim Spülkreislauf (z.B. Hinzufügen einer Flamm-
durchschlagsicherung).

Ex-Hinweise:
1. Die Temperatur der Heizung bzw. der

Antenne darf in der Zone 0 80 % der
Zündtemperatur des Lagerguts nicht
überschreiten.

2. Durch laufende Überwachung muss

sichergestellt und durch betriebliche
Prüfung nachgewiesen sein, dass die
unter Pkt. 1 genannte Grenze (80% der
Zündtemp.) nicht überschritten wird.

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