4 funktechnische zulassung – KROHNE BM 70 A_P DE Benutzerhandbuch

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BM 70 A/P Montage- und Betriebsanleitung

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10.4 Funktechnische Zulassung

Amtsbl 129, 20.11.1989

Fernmeldewesen

Vfg 1117/1989

Allgemeingenehmigung Nr. 353 für Sende- und Empfangsfunkanlagen

Das Errichten und Betreiben der Sende- und Empfangsfunkanlage "BM 70 Level Radar" sowie "BM 70-Ex Level
Radar" der Firma KROHNE Meßtechnik GmbH & Co. KG, 4100 Duisburg, für Fernwirkzwecke
(Füllstandsmessungen in Metalltanks) auf einer Frequenz im Frequenzbereich 8,1 - 9,4 GHz, wird aufgrund der
§§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.1989 hiermit
genehmigt. Die Funkanlagen dürfen nur innerhalb allseits geschlossener Metalltanks betrieben werden.
1. Andere Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie

Funkanlagen dürfen nicht gestört werden.

2. Funkanlagen, die unter den vorgenannten Typenbezeichnungen in den Verkehr gebracht werden, bedürfen

keiner besonderen Genehmigung im einzelnen, wenn sie mit den beim Zentralamt für Zulassungen im
Fernmeldewesen (ZZF) technisch geprüften Baumustern elektrisch und mechanisch übereinstimmen und
mit dem Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost wie folgt: "Postsignum Z G490353X" sowie mit dem
Namen der Firma KROHNE Meßtechnik GmbH & Co. KG, 4100 Duisburg, und der Typenbezeichnung "BM
70 Level Radar" bzw. "BM 70-Ex Level Radar" gekennzeichnet sind.

3. Die Kennzeichnung muß in das Gehäuse bzw. auf einem Plättchen aus Metall oder ähnlich festem Material

eingeprägt oder eingraviert sein. Das Plättchen muß so mit dem Gehäuse verbunden sein, daß es nicht oder
nur mit Gewalt von diesem entfernt werden kann. Die Kennzeichnung muß von außen jederzeit sichtbar sein.

4. Der Betreiber solcher Funkanlagen genießt keinerlei Schutz vor Störungen durch andere Fernmeldeanlagen

und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. auch durch Funkanlagen, die ordnungsgemäß im gleichen
Frequenzbereich betrieben werden)

5. Die obengenannten Funkanlagen dürfen ohne eine besondere Genehmigung der Deutschen Bundespost

nicht mit anderen Fernmeldeanlagen oder Telekommunikationseinrichtungen verbunden werden.

6. Diese "Allgemeingenehmigung” kann insgesamt - oder im Einzelfall auch für einzelne Funkanlagen durch die

örtlich zuständige Genehmigungsbehörde - jederzeit widerrufen werden.

Zusatzhinweise für die Herstelllerfima und die Benutzer

1. Die Herstellerfirma dieser allgemein genehmigten Funkanlagen hat sich gegenüber der Deutschen

Bundespost verpflichtet, jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in Verkehr zu bringenden Gerät einen
Nachdruck dieser "Allgemeingenehmigung" beizufügen.

2. Die Genehmigung zum Verbinden dieser Funkanlagen mit anderen Fernmeldeanlagen oder

Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften (Bestimmungen über private
Drahtfernmeldeanlagen bzw. der Telekommunikationsordnung). Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen
Fernmeldeämter (Abnahme- und Prüfdienst).

281-3 A 3552-2/A

Bundesministerium für Post und Telekommunikation

Amtsblatt 23/95 1421

Vfg 241/1995

Erweiterung der Allgemeingenehmigung Nr. 353 für Sende- und Empfangsfunkanlagen

Zur AmtsblVfg 1117/1989, S.2066

Die obengenannte Allgemeingenehmigung für Funkanlagen der Firma KROHNE Meßtechnik GmbH & Co. KG,
47058 Duisburg, erstreckt sich ab sofort auch auf die Funkanlagen, die auf einer Frequenz im Frequenzbereich
8,1 - 9,9 GHz arbeiten, von der Firma für den gleichen Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden und
die entsprechend der Allgemeingenehmigung gekennzeichnet sind. Gleichzeitig wird der Verwendungszweck auf
Füllstandsmessungen in Betontanks mit einer Mindestwandstärke von 19 cm erweitert. Die Funkanlagen
dürfen nur in allseits geschlossenen Tanks betrieben werden.

314-1A 3552-2/A

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