HP EX475 MediaSmart Server Benutzerhandbuch
Seite 197

Lizenzen, Urheberrechtsvermerke und Hinweise für Open Source-Komponenten
9-5
Der Begriff „Beiträge“ bezeichnet kreative Werke (einschließlich der
Originalversion des Werks und jegliche Veränderungen oder Ergänzungen
an diesem Werk oder an den abgeleiteten Werken), die dem Lizenzgeber
vorsätzlich zur Aufnahme in das Werk übermittelt werden, und zwar durch
den Urheberrechtsinhaber oder durch eine natürliche oder juristische Person,
die zur Übermittlung im Namen des Urheberrechtsinhabers befugt ist. Im
Rahmen dieser Definition erstreckt sich „übermittelt“ auf jegliche Form der
elektronischen, mündlichen oder schriftlichen Kommunikation, die an den
Lizenzgeber oder dessen Vertreter gesendet werden, unter anderem (jedoch
nicht ausschließlich) die Kommunikation über elektronische Adressenliste,
über Quellcode-Steuersysteme und über Problemverfolgungssysteme, die
durch den Lizenzgeber selbst oder in dessen Namen geführt werden, um so
das Werk zu erörtern und zu optimieren, nicht jedoch auf Kommunikation,
die der Urheberrechtsinhaber deutlich gekennzeichnet oder anderweitig mit
dem Vermerk „Kein Beitrag“ versehen hat.
Als „Mitwirkende“ werden der Lizenzgeber und jegliche natürlichen oder
juristischen Personen bezeichnet, von denen ein Beitrag beim Lizenzgeber
eingegangen ist, der nachfolgend in das Werk eingegliedert wurde.
2. Erteilung einer Urheberrechtslizenz:
Gemäß den Bestimmungen in dieser Lizenz gewährt jeder Mitwirkende Ihnen
eine dauerhafte, weltweite, nichtausschließliche, kostenlose, lizenzgebührenfreie,
unwiderrufliche Urheberrechtslizenz zur Vervielfältigung des Werks, zum
Anfertigen abgeleiteter Werke, zur öffentlichen Zurschaustellung, zur
öffentlichen Vorführung, zur Unterlizenzierung und zum Vertrieb des Werks und
der abgeleiteten Werke in Quell- oder Objektform.
3. Erteilung einer Patentrechtslizenz:
Gemäß den Bestimmungen in dieser Lizenz gewährt jeder Mitwirkende Ihnen
eine dauerhafte, weltweite, nicht exklusive, kostenlose, lizenzgebührenfreie und
(sofern in diesem Abschnitt nicht anderweitig dargelegt) unwiderrufliche
Patentrechtslizenz zur Eigenherstellung, zur Fremdherstellung, zur Nutzung,
zum Anbieten, zum Verkauf, zum Import und zur anderweitigen Übertragung
des Werks, wobei diese Lizenz ausschließlich für die Patentansprüche des
jeweiligen Mitwirkenden gilt, die zwangsläufig durch den Beitrag oder die
Beiträge allein oder auch die Kombination des Beitrags oder der Beiträge mit
dem Werk, für das dieser Beitrag oder diese Beiträge übermittelt wurden,
verletzt werden. Für den Fall, dass Sie eine Patentklage gegen eine juristische