Aufstellvorschriften – REMKO VRS Series Benutzerhandbuch
Seite 7

7
wahl des Aufstellungsortes
Bei der Festlegung des Aufstel-
lungsortes sind die Anforderungen
abzustimmen in Bezug auf:
1. Brandschutz und betriebliche
Gefährdung.
2. Funktion:
Raumbeheizung freiblasend
oder mit Kanalsystem.
Druckverhältnisse im Aufstel-
lungsraum beachten.
3. betriebliche Belange:
Wärmebedarf, Luftvolumen-
strom, Um- oder Außenluftbe-
trieb, Luftfeuchtigkeit, Luft-
verteilung, Raumtemperatur,
Platzbedarf.
4. Anschlussmöglichkeit an eine
Abgasanlage.
Öl– und Gasbefeuerte Warm-
lufterzeuger (auch mit einer
Nennwärmeleistung über 50 kW)
dürfen in der Regel unter Beach-
tung der FeuVo außerhalb von
Heizräumen aufgestellt werden.
Die bauaufsichtliche Richtlinie für
die „Aufstellung und Installation
von Feuerstätten“ ist zu beachten.
Für Räume, in denen leicht ent-
zündbare Stoffe oder Gemische in
solcher Menge verarbeitet, gela-
gert oder hergestellt werden, dass
durch eine Entzündung Gefahren
entstehen, dürfen Ausnahmen
gestattet werden, wenn durch ge-
eignete Maßnahmen sichergestellt
ist, dass die Stoffe oder Gemische
durch die Feuerstätte nicht ent-
flammen können.
Bei Aufstellung der Geräte sind
grundsätzlich immer die Richtlinien
der Landesbauordnung (LBO) und
Feuerungsanlagenverordnung
(FeuVO) des jeweiligen Bundeslan-
des einzuhalten.
Die Erste Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (1. BImSchG) und
der danach erlassenen Rechts-
vorschriften der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen
(1. BImSchV) sind ebenfalls anzu-
wenden.
Hierbei sind jedoch speziell Warm-
lufterzeuger von einigen Punkten
ausgeschlossen.
Aufstellvorschriften
s
s
s
Verbrennungsluftversorgung
Ausreichende Zufuhr der Verbren-
nungsluft ist generell durch die
jeweiligen bauaufsichtlichen Anfor-
derungen sicherzustellen.
Auszüge der M-FeuVO (kann je
Bundesland geringfügig abwei-
chen).
(1) Für raumluftabhängige Feuer-
stätten mit einer Gesamtnenn-
wärmeleistung bis zu 35 kW
gilt die Verbrennungsluftversor-
gung als nachgewiesen, wenn
die Feuerstätten in einem Raum
aufgestellt sind, der:
1. mindestens eine Tür ins Freie
oder ein Fenster, das geöff-
net werden kann (Räume mit
Verbindung zum Freien), und
einen Rauminhalt von mindes-
tens 4 m
3
je kW Gesamtnenn-
wärmeleistung hat oder
2. eine ins Freie führende
Öffnung mit einem lichten
Querschnitt von mindestens
150 cm
2
oder zwei Öffnungen
von je 75 cm
2
oder Leitungen
ins Freie mit strömungstech-
nisch äquivalenten Querschnit-
ten hat.
(2) Für raumluftabhängige Feuer-
stätten mit einer Gesamtnenn-
wärmeleistung von mehr als
35 kW und nicht mehr als 50
kW gilt die Verbrennungsluft-
versorgung als nachgewiesen,
wenn die Feuerstätten in Räu-
men aufgestellt sind, die die
Anforderungen nach Absatz 1
Nr. 2 erfüllen.
(3) Für raumluftabhängige Feuer-
stätten mit einer Gesamtnenn-
wärmeleistung von mehr als 50
kW gilt die Verbrennungsluft-
versorgung als nachgewiesen,
HInwEIS
Es dürfen ausschließlich bau-
mustergeprüfte Gebläse-
Ölbrenner (nach DIN EN 267)
in WLE-Ausführung oder
Gasbrenner (nach DIN EN 676)
verwendet werden.
HInwEIS
Bei werksseitiger Lieferung
der Geräte mit einem Öl- oder
Gasgebläsebrenner ist eine
gesonderte Betriebsanleitung
für den Brenner beigefügt.
AcHtunG
Die Geräte müssen so aufge-
stellt und montiert werden,
dass sie für Überwachungs-,
Reparatur- und Wartungs-
arbeiten leicht zugänglich sind.
AcHtunG
Unter- bzw. Überdruck im Auf-
stellungsraum sind zu vermei-
den, da dieses unweigerlich
zu verbrennungstechnischen
Störungen führt.