Remko hothybrid – REMKO HotHybrid HBW 150 Benutzerhandbuch
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und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
Auszug aus der Muster-Feuerungsverordnung
Der nachstehende Auszug aus der Muster-Feue-
rungsverordnung ist stellvertretend für die Landes-
Feuerungsverordnung.
Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt
und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärme-
durchlasswiderstand und innerer Oberfläche, so
bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestim-
mungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie
abgeführt werden und gegenüber Räumen kein
gefährlicher Überdruck auftreten kann. (Deshalb
müssen Überdruckleitungen, die innerhalb von
Gebäuden Geschosse überbrücken, in hinterlüf-
teten Schächten verlegt sein.)
In Gebäuden muss jede Abgasleitung, soweit sie
Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht
angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen
in Aufstellräumen für Feuerstätten sowie für
Abgasleitungen, die unter Unterdruck betrieben
werden und eine Feuerwi-derstandsdauer von
mind. 90 Min. haben. Die Anordnung mehrerer
Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht
ist zulässig, wenn
1.
die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen,
2.
die zugehörigen Feuerstätten in demselben
Geschoss aufgestellt sind oder
3.
eine Brandübertragung zwischen den
Geschossen durch selbsttätige Absperrvor-
richtungen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstands-
dauer von mind. 90 Min., in Wohngebäuden
geringer Höhe von mind. 30 Min. haben.
Erläuterung:
Der Begriff “Gebäude geringer Höhe” wird in den
Bauordnungen der Bundesländer unter dem Para-
graph “Begriffe” erläutert. Nach der Muster-Bau-
ordnung sind das Gebäude, bei denen der Fuß-
boden keines Geschosses, in dem
Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle
mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Abgasanlagen müssen im Sinne der Muster-Bau-
ordnung und der Landesbauordnung leicht und
sicher zu reinigen sein. Sie müssen zudem auf
ihren Querschnitt und auf Dichtheit geprüft werden
können.
Die Anzahl, die Lage und die erforderliche Größe
muss mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfe-
germeister abgesprochen werden. Diese richten
sich nach Beurteilungskriterien, die mit den bau-
aufsichtlichen Gremien abgestimmt sind.
Daraus folgende Auszüge:
n
Die untere Reinigungsöffnung einer Abgaslei-
tung ist
- im senkrechten Teil der Abgasleitung unmit-
telbar oberhalb der Abgasumlenkung oder seit-
lich
- im horizontalen Teil der Abgasleitung
maximal 0,3 m von der Umlenkung zum senk-
rechten Teil entfernt oder
- im horizontalen Teil der Abgasleitung an der
Stirnseite maximal 1 m von der Umlenkung
zum senkrechten Teil entfernt, sofern sich
dazwischen keine Umlenkung befindet, anzu-
ordnen.
n
Abgasleitungen, die nicht von der Mündung
aus gereinigt werden können, müssen eine
weitere (obere) Reinigungsöffnung
- bis zu 5 m unterhalb der Abgasleitungsmün-
dung oder
- bis zu 15 m unterhalb der Abgasleitungsmün-
dung, wenn nur Feuerstätten angeschlossen
sind und der senkrechte Abschnitt der Abgas-
leitung nicht mehr als max. einmal um max.
30° schräg geführt (gezogen) ist, haben.
- Bei Abgasleitungen, die kürzer als 5 bzw. 15
m sind, genügt nur die untere Reinigungsöff-
nung, sofern vor der Reinigungsöffnung eine
Standfläche von mind. 1 m x 1 m vorhanden
ist.
Für Abgasleitungen, an denen Feuerstätten ange-
schlossen sind, genügt insgesamt eine Reini-
gungsöffnung, wenn
- der senkrechte Abschnitt der Abgasleitung nicht
länger als 15 m und max. einmal um max. 30°
schräg geführt (gezogen) ist,
- die Reinigungsöffnung sich im waagerechten
Abschnitt max. 0,3 m vom senkrechten Abschnitt
entfernt befindet,
- der waagerechte Abschnitt vor der Reinigungsöff-
nung nicht länger als 1,5 m ist und nicht mehr als
zwei Bögen enthält,
- alle Umlenkungen (auch vom waagerechten zum
senkrechten Abschnitt der Abgasleitung) durch
Bögen mit einem Biegeradius größer oder gleich
dem Abgasleitungsdurchmesser erfolgen und
- der Abgasleitungsdurchmesser nicht mehr als
150 mm beträgt.
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